Das neue Rechnungslegungsrecht (4. Teil)

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17. Juli 2013

Das neue Rechnungslegungsrecht für grössere Unternehmen

In unserer Blogreihe informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf das neue Rechnungslegungsrecht. Im vierten Teil erhalten Sie einen Überblick der Rechnungslegung für grössere Unternehmen. Unsere Blogreihe informiert Sie weiter zu den folgenden Themen:

  • Überblick neues Rechnungslegungsrecht (1. Teil)
  • Jahresrechnung (2. Teil)
  • Bewertung (3. Teil)
  • Rechnungslegung für grössere Unternehmen (4. Teil)
  • Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
  • Konzernrechnung

Zusätzliche Anforderungen an
den Geschäftsbericht (Art. 961 OR)

Das Obligationenrecht verlangt für Unternehmen welche der ordentlichen Revision unterstehen neu:

  • Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung
  • Eine Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung
  • Einen Lagebericht

Zusätzliche Angaben im Anhang (Art. 961a OR)

  • zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren
  • zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Zu beachten ist, dass dies nur langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten betrifft. Untenstehend eine mögliche Darstellungsvariante.

Fälligkeit langfristige verzinsliche
Verbindlichkeiten
31.12.2013 31.12.2012
fällig innerhalb 1 bis 5 Jahre

200’000

250’000

fällig nach 5 Jahren

150’000

50’000

350’000

300’000

Untenstehend eine mögliche Darstellung für den Ausweis der Revisionshonorare.

Honorar der Revsionsstelle 31.12.2013 31.12.2012
Honorar für Revisionsdienstleistungen

9’000

8’000

Honorar für andere Dienstleistungen

1’000

0

10’000 

8’000

Geldflussrechnung (Art. 961b OR)

Gemäss dem Gesetzestext wird eine Geldflussrechnung verlangt, welche die Veränderung der flüssigen Mittel gesondert nach

  • Investitionstätigkeit
  • Finanzierungstätigkeit

darstellt.
Eine solch rudimentäre Gliederung scheint jedoch nicht sehr aussagekräftig, weshalb eine Geldflussrechnung gemäss der Lehre angebracht ist. Dass als Fonds die flüssigen Mittel zu verwenden sind, geht aus dem Gesetzestext klar hervor.

Lagebericht (Art. 961c OR)

Was früher teilweise im Jahresbericht erläutert wurde, ist neu im sogenannten Lagebericht auszuführen. Dieser soll die wirtschaftliche Lage der Unternehmung oder des Konzerns unter den Gesichtspunkten darlegen, welche in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Es sollen somit nicht die in der Jahresrechnung aufgeführten Zahlen wiederholt werden, sondern in umschreibender Form die wichtigen Einflussfaktoren sowie die Entwicklung erläutert werden. Zudem sollen auch Indikatoren bzw. Aussagen für die künftige Geschäftsentwicklung aufgeführt werden. Die bisherige allgemein gültige Risikobeurteilung im Anhang ist glücklicherweise nur noch für grössere Unternehmen anwendbar und hat neu seinen Platz im Lagebericht gefunden.
Folgende Punkte müssen gemäss Gesetz aufgeführt werden:

  • die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt*
  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Bestellungs- und Auftragslage
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • Aussergewöhnliche Ereignisse
  • Zukunftsaussichten

*Beispiel

Durchschnittliche Anzahl   Vollzeitstellen

2013

Anzahl Vollzeitstellen am 1. Januar

6

Anzahl Vollzeitstellen am 31.   Dezember

8

Durchschnittliche Anzahl   Vollzeitstellen

7

Erleichterung infolge Konzernrechnung (Art. 961d OR)

Wird für die Unternehmung ein Abschluss nach anerkanntem Standard (z.B. Swiss GAAP FER) erstellt oder wird die Unternehmung in eine Gruppe konsolidiert welche eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt, kann auf die oben aufgeführten zusätzlichen Angaben verzichtet werden.

Aber auch die umgekehrte Variante ist möglich, dass eine Rechnungslegung für „kleine“ mit den vorstehenden Punkten ergänzt werden muss, wenn dies verlangt wird von:

  • Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten
  • 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder
  • jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Erfahren Sie bald mehr in unserem 5. Teil mehr über den „Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung“

Haben Sie noch Fragen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns mit dem Kontaktformular auf unserer Webseite.

Autor:Alain Bienz
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