Das neue Rechnungslegungsrecht (1. Teil)

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24. Mai 2013

Als mehrteiligen Beitrag informieren wir Sie in unserem Blog über die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf das neue Rechnungslegungsrecht. Für weiterführende und individuelle Fragen zu Ihrem Unternehmen, zögern Sie nicht Ihren Lenz Treuhand Fachverständigen zu kontaktieren.

Unsere Blogreihe informiert Sie zu den folgenden Themen:

  • Überblick neues Rechnungslegungsrecht (1. Teil)
  • Jahresrechnung (2. Teil)
  • Bewertung
  • Rechnungslegung für grössere Unternehmen
  • Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
  • Konzernrechnung

Überblick neues Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht verfolgt das Ziel einer einheitlichen Regelung für sämtliche Rechtsformen des privaten Rechts unter der Berücksichtigung der jeweiligen Unternehmensgrösse. Die Bestimmungen hierzu finden sich im vollständig überarbeiteten 32. Titel des Obligationenrechts (Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung). Individuelle aktienrechtliche Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung wurden aufgehoben.

Ab wann tritt es in Kraft?

01.01.2013 mit einer Übergangsfrist bis 31.12.2014

Ab wann sind die neuen Bestimmungen zwingend?

Ab dem Geschäftsjahr 2015, für die Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016

Kann ich das neue Rechnungslegungsrecht auch für das Geschäftsjahr 2013 anwenden?

Ja, sofern alle Bestimmungen konsequent eingehalten werden.


Pflicht zur Buchführung

Die Unterteilung in Bezug auf die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung werden neu im Artikel 957 OR festgehalten.  Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterstehen somit:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500’000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.
  • Juristische Personen.

Eine Erleichterung in Form einer Buchführung von Einnahmen, Ausgaben (inkl. Angabe der Vermögenslage) trifft namentlich für die folgenden Unternehmungen zu:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500’000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr.
  • Vereine und Stiftungen die nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
  • Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Wichtig

Nicht nur das Handelsrecht kann Anforderungen an die Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften erlassen. Das bekannteste Beispiel ist sicherlich die MWST. Im Entwurf der „MWST-Praxis-Info 06 vom 30.4.2013“ ergänzt die MWST Verwaltung die bereits bestehende „MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung“ und für Unternehmen, die eine „vereinfachte“ oder „eingeschränkte“ Buchführung in Form einer Einnahmen und Ausgabenrechnung (inkl. Vermögenslage) aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts erstellen dürfen.

Neben steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können auch:

  • Statuten;
  • Gesellschaftsverträge;
  • Weisungen der Aufsichtsbehörden;

Anforderungen vorsehen.

Buchführung (Art. 957a OR)
und Rechnungslegung (Art. 958 ff.)

Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung werden neu im Artikel 957a OR festgehalten. Namentlich:

  • Die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte
  • Der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge
  • Die Klarheit
  • Die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und die Grösse des Unternehmens
  • Die Nachprüfbarkeit

Die Grundsätze zur Rechnungslegung wurden weitgehend in den 32. Teil des OR übernommen.

Wesentliche Änderungen hat das Gesetz in Bezug auf die Sprache und Währung erfahren. So kann die Buchführung (Art. 957a Abs. 5 OR) und die Rechnungslegung (Art. 958d Abs. 4) in einer Landesprache oder Englisch erfolgen. Der zwingende Hinweis im alten Gesetz, das Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz in Landeswährung aufzustellen sind, wurde ebenfalls angepasst. So erlaubt der Gesetzgeber neu, dass die Buchhaltung (Art. 957a Abs. 4) in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung geführt, und die Rechnungslegung (Art. 958d Abs. 3) in jener wesentlichen Währung angegeben werden. In der Rechnungslegung sind die Werte jedoch zusätzlich in der Landeswährung an zu geben und die Umrechnungskurse im Anhang offen zu legen.

Autor:Alain Bienz
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