Neuerungen Sozialversicherungen per 01.01.2023

Back
20. December 2022

Nachfolgend finden Sie die neuen Kennzahlen AHV IV EO ALV BVG UVG, welche ab dem 01.01.2023 gültig sind. Bitte vergessen Sie nicht, die Kennzahlen und Schwellenwerte rechtzeitig in Ihrem Lohnsystem anzupassen.

AHV / IV / EO

Pro Jahr in CHF:

  • Max. AHV-Rente 29’400.-
  • Min. AHV-Rente 14’700.-
  • Max. AHV-Rente Ehepaare 44’100.-
  • Freibetrag für Rentner 16’800.-
  • Geringfügiges Entgelt 2’300.-

AHV/IV/EO Beiträge

  • 10.60% AHV/IV/EO

Aufteilung Arbeitnehmer & Arbeitgeber je ½ von 5.30%.

Erwerbsersatz- und Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung (EO / MSE / VSE / BUE)

Die maximale Entschädigung pro Tag wird von CHF 196.- auf CHF 220.- erhöht. Dementsprechend werde auch die Mindestansätze bei der EO um CHF 7.- bis CHF 13.- pro Tag erhöht. Ebenfalls steigen die Kinder- und Betreuungskosten und die Betriebszulagen um CHF 2.- resp. CHF 7.- pro Tag.

ALV Beiträge

  • 2.20% ALV 1 bis AHV-Jahreslohn 148‘200.-

Aufteilung ½ Arbeitnehmer & ½ Arbeitgeber.

Der Solidaritätsbeitrag (ALV 2 ab AHV Jahreslohn 148’201.-) fällt ab 01.01.2023 weg.

AHV/IV/EO Beiträge (Selbstständigerwerbende)

  • Beitragsskala 5.3% bis 10.00%
  • Einkommensgrenze (min.) 9’800.- bis (max.) 58’800.-
  • Mindestbeitrag CHF 514.-

AHV/IV/EO Beiträge (Nichterwerbstätige)

  • Mindestbeitrag CHF 514.-
  • Maximalbeitrag CHF 25’700.-

BVG

  • Lohnmaximum nach BVG 88’200.-
  • Max. versicherbarer Lohn nach BVG 62’475.-
  • Min. koordinierter Lohn 3’675.-
  • Koordinationsabzug 25’725.-
  • Eintrittsschwelle 22’050.-
  • Mindestverzinsung 1.00%

Säule 3a

Maximal abzugsberechtigte Beiträge:

  • mit 2. Säule bis zu 7’056.-
  • ohne 2. Säule 20% vom Erwerbseinkommen bis max. 35‘280.-
  • Selbständigerwerbende 20% vom Erwerbseinkommen bis max. 35‘280.-

Erfahren Sie mehr über die Vorteile und Möglichkeiten, welche eine Einzahlung in die Säule 3a bringt in unserem Beitrag.

UVG

  • Max. versicherter Lohn 148‘200.-

Adoptionsurlaub

Ab dem 1. Januar 2023 wird der Adoptionsurlaub für Familien eingeführt.

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Eltern, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren. (Kein Leistungsanspruch besteht bei der Adoption von Stiefkindern.)

Der zweiwöchige Adoptionsurlaub muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Grundsätzlich können die Eltern, falls beide Elternteile erwerbstätig sind, den Urlaub unter sich aufteilen, jedoch nicht gleichzeitig beziehen.

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Unsere Dienstleistung für Ihre Lohnadministration

Falls Sie auf der Suche nach einer geeigneten Software für Ihre Lohnverarbeitung sind, dann informieren Sie sich jetzt über mögliche Lösungen und Vorschläge. Informationen zu unseren Softwarekomponenten finden Sie auf unserer Webseite. Gerne geben wir Ihnen auf Wunsch einen Einblick in das gewünschte Programm.

Auch für Fragen betreffend Outsourcing Partner für die Lohnadministration stehen Ihnen unsere Spezialisten zur Verfügung. Weitere Informationen zu unserer Dienstleistung im Bereich der Lohnadministration finden Sie unter folgendem Link.

Author:Alain Bienz
Back