Neuerungen der Quellensteuer ab 01.01.2021

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10. December 2020

Neuerungen der Quellensteuer ab 01.01.2021

Ab dem 1. Januar 2021 gibt es grosse Veränderungen im Bereich der Quellensteuer in der Schweiz. Einige der aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen haben wir zusammengefasst.

Abrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton

Es darf nur noch mit dem zuständigen Kanton abgerechnet werden, das heisst mit dem Wohn- resp. Wochenaufenthaltskanton des Arbeitnehmenden. Sind Arbeitnehmende im Ausland ansässig und verfügen über keinen Aufenthaltsort in der Schweiz, bleibt der Sitzkanton des Arbeitgebenden zuständig.

Tarifcode D (Nebenerwerb) fällt weg

Arbeitnehmende mit einem Tarif D (Nebenerwerb) erhalten einen neuen Tarif. Der Tarif D ist nicht mehr anwendbar.

Progression bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen

Hat eine quellensteuerpflichte Person mehrere Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte im In- oder Ausland, wird das satzbestimmende Einkommen hochgerechnet. Die Arbeitnehmenden müssen den Arbeitgebenden informieren, falls eine weitere Erwerbstätigkeit vorliegt. Für die Berechnung gibt es verschiedene Varianten:

  • Umrechnung der periodischen Leistungen auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad.
  • Wird der Gesamtbeschäftigungsgrad vom Arbeitnehmenden nicht offengelegt, erfolgt die Umrechnung der periodischen Leistungen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
  • Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Informationen vorliegen.
  • Ist das Arbeitspensum nicht bestimmbar, kann das satzbestimmende Einkommen mit einem Medianlohn von CHF 5’676 pro Monat (Stand 1.1.2021) eruiert werden.
  • Für unregelmässige Stunden- oder Tagelöhner ohne monatliche Auszahlung gilt eine einheitliche Satzbestimmung.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Die Voraussetzung für die Einreichung der Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Veranlagung) wird angepasst. Neu können natürliche Personen, welche kein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 pro Jahr erzielen, ebenfalls eine NOV beantragen.

Wurde einmal ein Antrag auf NOV gestellt, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine obligatorische NOV durchgeführt. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

In allen Fällen der NOV gilt neu das Stichtagsprinzip, das heisst die quellensteuerpflichtige Person wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton nachträglich ordentlich veranlagt, in welchem sie per Ende des Steuerjahres wohnhaft bzw. angemeldet ist.

Beispiel: John Doe wohnt bis am 15.04.2021 in Baden AG und zieht per 16.04.2021 in die Stadt Zürich. Per 31.12.2021 (Stichtag) ist er nun wohnhaft und somit auch steuerpflichtig in der Stadt Zürich. Die Steuererklärung für 2021 ist der Stadt Zürich einzureichen. Die ordentliche Veranlagung erfolgt durch den Kanton Zürich und zwar für die gesamte Steuerperiode 2021. Dem Kanton Aargau muss demnach für 2021 keine Steuererklärung eingereicht werden, auch keine Kopie der bereits in Zürich eingereichten Steuererklärung für 2021.

Wechsel Tarifkorrektur zur Neuberechnung der Quellensteuern

Die bisherige Tarifkorrektur entfällt. Neu kann für folgende Situationen, unabhängig von der Ansässigkeit, bis zum 31. März des Folgejahres die Neuberechnung der Quellensteuern beantragt werden:

  • Falsche Ermittlung des Bruttolohnes
  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
  • Falsche Tarifanwendung

Die Neuberechnung der Quellensteuer berücksichtigt keine zusätzlichen Abzüge.

Folgemonat

Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z.B. Zivilstandsänderungen, Anzahl Kinder, weitere Erwerbstätigkeiten, Wohnsitzwechsel, etc.) werden jeweils ab dem Folgemonat berücksichtigt.

Berechnungsmodelle

Die Berechnungsmodelle werden vereinheitlicht. Neu gibt es nur noch das Jahresmodell (Kantone Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis) und das Monatsmodell (alle übrigen Kantone).

Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung

Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Niederlassungsbewilligung oder heiratet eine Person, die im Besitz von einem Schweizerpass oder der Niederlassungsbewilligung ist, entfällt ab dem Folgemonat die Quellensteuerpflicht. Sie wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die bereits bezahlten Quellensteuern werden zinslos angerechnet.

Bezugsprovision

Die Bezugsprovision wird auf 1 bis 2% festgelegt.

Author:Alain Bienz
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