Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

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10. July 2025

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

Worum geht es?

In der Schweiz müssen Steuerpflichtige ihr Einkommen sowie das Vermögen per Stichtag in der Steuererklärung deklarieren. Für gewisse Vermögenswerte wie Bankkonten oder börsenkotierte Wertpapiere (z. B. Aktien, Obligationen etc.) stellt die Bank entsprechende Bescheinigungen aus.

Ist man jedoch an einer Gesellschaft beteiligt, die nicht börsenkotiert ist – also etwa eine AG oder GmbH in Privatbesitz –, muss für die Deklaration dieser Beteiligung eine Unternehmensbewertung vorgenommen werden.

Zwar gibt es zahlreiche betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden (Multiples, DCF, Ertragswertverfahren etc.), doch um eine Vereinheitlichung der Bewertung für Steuerzwecke – im Sinne der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen – zu schaffen, hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr. 28 (KS 28) verfasst. Das Kreisschreiben regelt die steuerlich anerkannte Bewertungsmethode für nicht kotierte Wertpapiere. Ergänzend sind auch die Kommentare zum KS 28 zu beachten.

Die Unternehmensbewertung

Grundlage für die Bewertung bilden die Jahresabschlüsse der letzten zwei oder drei Geschäftsjahre – ergänzt um Angaben zu stillen Reserven und ausserordentlichen Positionen. Es stehen zwei Bewertungsmodelle zur Wahl:

  • Modell 1: Basierend auf den letzten zwei Geschäftsjahren
  • Modell 2: Basierend auf den letzten drei Geschäftsjahren

Wichtig: Das gewählte Modell gilt für mindestens fünf Jahre.

Ertragswert

Als Ertragswert gilt das bereinigte Jahresergebnis eines Unternehmens. Hierbei werden beispielsweise einmalige oder periodenfremde Erträge vom Jahresergebnis abgezogen oder geldwerte Leistungen an die Aktionäre hinzugerechnet. Dieses bereinigte Ergebnis wird anschliessend – zwecks Diskontierung künftiger Gewinne – mit einem Kapitalisierungssatz kapitalisiert.

Der Kapitalisierungssatz (K) wird jährlich von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) veröffentlicht und richtet sich u. a. nach dem aktuellen Zinsumfeld sowie einer branchenabhängigen Risikoprämie.

Je nach dem zuvor gewählten Modell wird der Ertragswert wie folgt berechnet:

  • Modell 1: (R1 x 2 + R2) / 3 x 100 / K
  • Modell 2: (R1 + R2 + R3) / 3 x 100 / K

Legende:
R1 = Rechnungsergebnis aktuelles Jahr (n)
R2 = Rechnungsergebnis aktuelles Jahr –1 (n-1)
R3 = Rechnungsergebnis aktuelles Jahr –2 (n-2)
K = Kapitalisierungssatz

Spezialfall: Personenbezogene Gesellschaften

Bei Gesellschaften, bei denen der Unternehmenserfolg bzw. die Wertschöpfung allein durch den Mehrheitsbeteiligten – mit Ausnahme von einzelnen Hilfskräften – getragen wird, kann gemäss RZ 5 des Kommentars zum Kreisschreiben 28 beim Steueramt beantragt werden, dass der Ertragswert nur einfach gewichtet wird – unabhängig vom gewählten Modell. Dies führt in der Regel zu einem tieferen Unternehmenswert, wodurch sich auch das steuerbare Vermögen der beteiligten Person reduziert.

Beispiel: Ein Gesellschafter hält 100% an einer GmbH, deren Wertschöpfung nahezu ausschliesslich auf seiner persönlichen Leistung und seinem Netzwerk beruht. Die GmbH erzielt zwar Gewinne, wäre aber ohne ihn nicht überlebensfähig. In diesem Fall kann das Steueramt auf Antrag den Ertragswert nur einfach gewichten – was zu einem tieferen Unternehmenswert und damit zu einem geringeren steuerbaren Vermögen führt.

Substanzwert

Für den Substanzwert ist das Eigenkapital massgebend. Dazu werden z.B. geldwerte Vorteile, stille Reserven und latente Steuern hinzugerechnet.

Berechnung / Bewertung

Anhand der beiden ermittelten Werte – Ertragswert und Substanzwert – kann nun die Unternehmensbewertung vorgenommen werden. Diese erfolgt grundsätzlich nach folgender Formel:

Beispiel zur Veranschaulichung:

GeschäftsjahrBereinigtes Ergebnis
R1: Jahresergebnis n (aktuell)CHF 160’000
R2: Jahresergebnis n-1 (Vorjahr)CHF 150’000

K: Kapitalisierungssatz = 8%

Fazit zum Beispiel:
Durch den Antrag auf einfache Gewichtung reduziert sich der Unternehmenswert im Beispiel um über CHF 444’000 – was sich direkt auf das steuerbare Vermögen auswirkt.

Fazit: Was bei personenbezogenen Gesellschaften bzw. KMUs besonders wichtig ist

Gerade bei kleinen AGs oder GmbHs, die stark auf eine einzelne Person zugeschnitten sind, führt die standardisierte Unternehmensbewertung nach dem KS 28 nicht immer zu einem realistischen Ergebnis. Denn wenn der unternehmerische Erfolg ganz wesentlich vom Know-how, Netzwerk oder der Arbeitskraft einer einzigen Person abhängt, ist die Ertragskraft nicht übertragbar – und somit auch nicht nachhaltig im klassischen Sinn.

Das Kreisschreiben 28 berücksichtigt diesen Sonderfall: Wer eine solche personenbezogene Gesellschaft führt, kann beim kantonalen Steueramt einen Antrag stellen, den Ertragswert abweichend vom Modell nur einfach zu gewichten – auch wenn eigentlich das Modell mit doppelter Gewichtung gewählt wurde.

Wichtig: Dieser Antrag muss aktiv gestellt und gut begründet werden. Eine fundierte Argumentation – etwa zur Schlüsselrolle der beteiligten Person, zur fehlenden Skalierbarkeit des Geschäfts oder zur engen persönlichen Kundenbindung – erhöht die Chance auf Anerkennung erheblich.

Ein erfolgreicher Antrag kann den steuerlich relevanten Unternehmenswert spürbar reduzieren. Es lohnt sich also, dies zu prüfen.

Haben Sie noch Fragen?

Für weiterführende Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient ausschliesslich zu Informationszwecken und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Bei individuellen Fragen empfehlen wir, eine Fachperson beizuziehen.

Author:Lenz Treuhand AG
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