Fortsetzung: Dividende oder Lohn?

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6. Januar 2013

Substanzdividenden kein AHV-beitragspflichter Lohn

von Dr. iur. Diego R. Gfeller & Alain Bienz

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Substanzdividenden (also Ausschüttungen thesaurierter Gewinne früherer Geschäftsperioden) an Unternehmeraktionäre nicht AHV-pflichtig sind, sofern der Unternehmeraktionär zum Zeitpunkt, als die Gewinne erwirtschaftet wurden, einen angemessenen Lohn bezogen hatte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zum Ausschüttungszeitpunkt kein angemessener Lohn ausbezahlt wird. Ob sich für Sie aus dem neuen Bundesgerichtsentscheid insbesondere in Verbindung mit der Unternehmenssteuerreform II ein Sparpotenzial eröffnet, klären die Spezialisten der Lenz Treuhand AG gerne im Einzelfall für Sie ab. Kontaktieren Sie uns doch unverbindlich.

Zusammenfassung des BG Entscheides

Das Bundesgericht hatte dabei das Verhalten eines Alleinaktionärs aus Obwalden zu beurteilen, der sich jahrelang bei einem Einkommen von 44’000 Franken eine Substanzdividende in der Höhe von jährlich ca. 160’000 Franken ausschüttete. Durch dieses Vorgehen konnte der Aktionär Spareffekte bei der AHV erzielen, da Dividendenausschüttungen einerseits nicht der AHV Beitragspflicht unterliegen und andererseits im Kanton Obwalden seit 2001 nur teilweise besteuert werden. Auf Bundesebene findet eine privilegierte Besteuerung seit der Unternehmenssteuerreform II (2009) ebenfalls statt. Dies alles sofern eine qualifizierte Beteiligung gehalten wird.

Der Fall gelangte ans Bundesgericht, weil die AHV-Ausgleichskasse im Verhalten eine verdeckte Lohnauszahlung sah und auf der Dividende eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangte.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass sozialversicherungsrechtlich eine abgabepflichte Lohnausschüttung dann vorliegt, wenn einerseits der ausbezahlte Lohn im Vergleich zum Branchenschnitt unangemessen tief sei und andererseits, wenn die Dividende verglichen mit dem inneren Wert der Aktien unangemessen hoch sei (Bestätigung der sogenannten Nidwaldner-Praxis).

Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt gewesen, weil es sich um Substanzdividenden handelte. Substanzdividenden werden nicht aus dem im Vorjahr erzielten Gewinn, sondern aus thesaurierten Gewinnen früherer Geschäftsperioden ausgeschüttet. Zu dieser Zeit habe sich der Architekt aber einen branchenüblichen Lohn ausbezahlt. Wenn aber eine Dividendenausschüttung damals nicht AHV-pflichtig gewesen wäre, kann durch das Zuwarten mit der Ausschüttung nicht nachträglich eine Beitragspflicht angenommen werden.

Autor:Alain Bienz
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