Lenz Treuhand AG

Neuerungen Sozialversicherungen per 01.01.2023

Nachfolgend finden Sie die neuen Kennzahlen AHV IV EO ALV BVG UVG, welche ab dem 01.01.2023 gültig sind. Bitte vergessen Sie nicht, die Kennzahlen und Schwellenwerte rechtzeitig in Ihrem Lohnsystem anzupassen.

AHV / IV / EO

Pro Jahr in CHF:

AHV/IV/EO Beiträge

Aufteilung Arbeitnehmer & Arbeitgeber je ½ von 5.30%.

Erwerbsersatz- und Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung (EO / MSE / VSE / BUE)

Die maximale Entschädigung pro Tag wird von CHF 196.- auf CHF 220.- erhöht. Dementsprechend werde auch die Mindestansätze bei der EO um CHF 7.- bis CHF 13.- pro Tag erhöht. Ebenfalls steigen die Kinder- und Betreuungskosten und die Betriebszulagen um CHF 2.- resp. CHF 7.- pro Tag.

ALV Beiträge

Aufteilung ½ Arbeitnehmer & ½ Arbeitgeber.

Der Solidaritätsbeitrag (ALV 2 ab AHV Jahreslohn 148’201.-) fällt ab 01.01.2023 weg.

AHV/IV/EO Beiträge (Selbstständigerwerbende)

AHV/IV/EO Beiträge (Nichterwerbstätige)

BVG

Säule 3a

Maximal abzugsberechtigte Beiträge:

Erfahren Sie mehr über die Vorteile und Möglichkeiten, welche eine Einzahlung in die Säule 3a bringt in unserem Beitrag.

UVG

Adoptionsurlaub

Ab dem 1. Januar 2023 wird der Adoptionsurlaub für Familien eingeführt.

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Eltern, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren. (Kein Leistungsanspruch besteht bei der Adoption von Stiefkindern.)

Der zweiwöchige Adoptionsurlaub muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Grundsätzlich können die Eltern, falls beide Elternteile erwerbstätig sind, den Urlaub unter sich aufteilen, jedoch nicht gleichzeitig beziehen.

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

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