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Verwaltungsratsmandat wird nicht automatisch verlängert

Mit dem Bundesgerichtsentscheid 4a_496/2021 wurde entschieden, dass es keine stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandates gibt. Es muss innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres eine rechtsgültige Generalversammlung («GV») einberufen werden, wo ausdrücklich das Mandat des Verwaltungsrates («VR») verlängert wird. Fehlt eine solche ausdrückliche Willensäusserung (Wahl) bis zum Ablauf der Frist, liegt beim betreffenden Unternehmen gemäss Art. 731b OR ein Organmangel vor.

Der Crux hierbei ist, dass die Einberufung der Generalversammlung ein unentziehbares und unübertragbares Recht des Verwaltungsrates darstellt. Neben dem Risiko des VRs, dass eine Haftung für das Ausbleiben der ordnungsgemässen Einberufung droht, kann zudem die GV nach dem 30. Juni nicht mehr rechtskonform einberufen werden. Sämtliche Einberufungen als auch Beschlüsse nach Ablauf des VR-Mandates sind formell als nichtig anzusehen.

Insbesondere bei Verhältnissen mit mehreren Aktionären sollte durch frühzeitige Einberufung der GV die Problematik verhindert werden. Präventiv kann eine statutarisch längere Amtszeit des VRs ins Auge gefasst werden und sodann das Mandat wiederkehrend vor Ablauf verlängert werden.

Sollte die Amtszeit bereits abgelaufen sein, bieten sich folgende Optionen für die Wiederherstellung des ordnungsmässigen Zustandes:

Es bleibt zu erwähnen, dass unter Umständen Handlungen eines formell nicht mehr gewählten VRs im Aussenverhältnis dennoch Rechtswirkungen haben können, dies infolge des Schutzes von Dritten im guten Glauben.

Es ist ratsam, solche Problematiken durch Voraussicht nicht aufkeimen zu lassen.

Für allfällige weiterführende Fragen zum Thema Verwaltungsratsmandat wird nicht automatisch verlängert, steht Ihnen unser Lenz-Treuhand-Team gerne zur Verfügung!

“Bildquelle: Sasun Bughdaryan auf Unsplash

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