Stolz gratulieren wir unserer Mitarbeiterin, Isabelle Suter zum erfolgreichen Abschluss zur Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis.

Mit Fleiss und viel Einsatz hast Du Dein Ziel erreicht!

Herzlichen Glückwunsch!

Seit 2010 steigt die Anzahl an Firmenneugründungen kontinuierlich und somit ist auch 2014 wieder ein Rekordjahr mit über 41‘000 Eintragungen ins Handelsregister. An was viele Unternehmer bei einer Firmengründung jedoch zu Beginn nicht denken wollen, ist das Risiko des Misserfolgs und die damit verbundenen persönlich finanziellen Konsequenzen.

In diesem Beitrag möchten wir gerne etwas genauer auf die Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung für Unternehmer/innen eingehen und Sie rechtzeitig über Ihre, vor allem kurzfristige, soziale Absicherung informieren.

Als Unternehmer und Unternehmerin sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet  sich um die Sozialversicherungen Ihrer Mitarbeiter zu kümmern, denn was für Sie als Unternehmer, je nach der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens, freiwillig  sein kann, ist für Ihre Arbeitnehmer obligatorisch. Für Sie selbst gilt, sind Sie Gründer oder Gründerin einer Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft gelten Sie, im Gegenteil zu einer Aktiengesellschaft oder GmbH, als selbständig Erwerbende/r und sind somit für den grössten Teil Ihre Absicherung und Vorsorge selbst verantwortlich.

Die allgemein gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Unselbständige zwischen 18 und 64 Jahren (65 Jahren für Männer) betragen 2.2% des Jahreseinkommens bis zu einem Einkommen von CHF 126‘000. Bei Überschreitung erfolgen zusätzliche Abgaben in der Höhe von 1% für die Lohnteile über CHF 126‘000. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet. Unternehmer hingegen, die als selbständig erwerbend gelten, können sich nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern.

 Bin ich als Unternehmer einer GmbH oder AG auch wirklich gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit (ALV) versichert?

Für den Anspruch auf Unterstützung der Arbeitslosenkasse muss, in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit, eine mindestens 12 monatige  Anstellung mit tatsächlicher Lohnauszahlung sowie die Einzahlung der ALV-Beiträge nachgewiesen werden können. Hierbei haben Inhaber einer GmbH und Aktiengesellschaft einen gewissen Vorteil, da sie als Angestellte gelten. Jedoch müssen auch Sie diese beiden Anforderungen erfüllen können, um soziale Unterstützung zu bekommen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, so kann es dazu kommen, dass sie als Unternehmer einer GmbH oder AG über Jahre die ALV Beiträge bezahlt und entrichtet haben, aber nicht versichert sind.

Wichtig ist, dass nach dem Scheitern eines Projektes, der Betrieb vollumfänglich liquidiert wird und der Unternehmer keine Führungsverantwortung mehr besitzt. Sprich, ist ein Unternehmer zum Beispiel weiterhin Mitglied im Verwaltungsrat, unbeschränkt haftender Gesellschafter oder bestimmender  Aktionär, besteht auch für ihn kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit soll der Missbrauch der Sozialleistungen verhindert werden, denn in wirtschaftlich schlechteren Zeiten, soll ein Unternehmer nicht die Möglichkeit haben, sich kündigen zu können um Sozialleistungen zu beziehen bis sich die Auftragslage wieder verbessert hat. Das Risiko der Selbständigkeit soll somit unumgänglich beim Unternehmer bleiben und nicht auf die Arbeitslosenkassen abgeschoben werden können.

Detaillierte Informationen zu allen weiteren Sozialversicherungen finden Sie im hier im KMU Portal der Bundesverwaltung.

Bei der Quellensteuer ist stets der Kanton zuständig, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt bei Fälligkeit der Leistung hat. Im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) findet sich eine Ungleichbehandlung bei nachträglicher ordentlicher Veranlagung gegenüber der ordentlichen Veranlagung.

Im Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Steuererklärung) der direkten Bundessteuern, sowie für die Staats- und Gemeindesteuern ist der Zuzugskanton dafür zuständig. Gemäss Recht, veranlagte der Zuzugskanton und teilte die steuerbaren und satzbestimmenden Faktoren dem Wegzugskanton mit. Demnach werden die Steuern pro-rate temporis im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht dem jeweiligen Wohnsitzkanton zugewiesen.

Art. 38 Abs. 4 StHG
„Verlegt eine nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu.“
 

Vollzieht ein Steuerpflichtiger, welcher im ordentlichen Verfahren veranlagt wird einen Wechsel, so ist er für die ganze Periode am neuen Wohnsitz steuerpflichtig.

Art. 4b Abs. 1 StHG
„Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.“

Was sagt der Bundesgerichtsentscheid vom 29.01.2014 (2C_490/2013) dazu?

Die Ungleichbehandlungen von Personen die ihre Einkünfte nachträglich ordentlich veranlagen und denjenigen die ordentlich veranlagen war dem Bundesgericht ein Dorn im Auge. Demnach beurteilt das Bundesgericht die Ungleichbehandlung als Diskriminierung, welche nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der europäischen Union vereinbar ist.

Zum effektiven Fall (hier)

Sind auch sie von einem Wohnsitzwechsel betroffen? Damit auch sie ihre persönlichen Steuerfolgen kennen, so treten sie mit uns in Kontakt.

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Stolz gratulieren wir unserer Mitarbeiterin, Maria Navarro zum erfolgreichen Abschluss zur Personalassistentin NBW mit Anerkennung des Trägervereins für Berufs- und Höhere Fachprüfungen in Human Resources.

Mit Fleiss und Freude am Lernen hast Du Dein Ziel erreicht.

Herzlichen Glückwunsch!

Eine Einzahlung in die Säule 3a sollte bis zum 15.12.2013 erfolgen. Nur bis zu diesem Datum garantieren die Banken und Versicherungen, dass die jeweilige Einzahlung auch bestätigt und somit im Steuerjahr 2013 abgezogen werden kann.

Wie viel kann einbezahlt werden?

Personen die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Anstellungsverhältnis) nachgehen und Beiträge an eine 2. Säule entrichten, dürfen einen Betrag von CHF 6‘739 steuerlich geltend machen.

Selbständig Erwerbende dürfen, sofern sie nicht einer 2. Säule angeschlossen sind, 20% des Erwerbseinkommen bis max. CHF 33‘696 einzahlen. Ist der selbständig Erwerbende ebenfalls einer 2. Säule freiwillig* angeschlossen so gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie für eine Person in unselbständiger Stellung.

*Siehe Blogartikel: 10 Fragen zur Selbständigkeit, Frage 2

 Optimierung durch Staffelung

Ein Bezug der Sparguthaben aus der Säule 3a wird privilegiert, zu einem Fünftel des Steuertarifs besteuert. Der Bezug von einem Konto kann bis zu 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter erfolgen. Zusätzlich dürfen auch mehrere Konten für die Säule 3a eröffnet werden. Somit ergibt sich die Möglichkeit, die Konten gestaffelt zu beziehen. Dabei entsteht ein zusätzliches Sparpotenzial wie das Beispiel illustrieren soll:

Beispiel:

Variante A)      500‘000 Sparguthaben der Säule 3 auf 1 Konto

Variante B)       100‘000 Sparguthaben auf Total 5 Konten, Bezug jeweils 1 Konto pro Jahr, 1. Konto 5 Jahre vor ordentlicher Pensionierung

Berechnung gemäss Tarif: Kto. ZH, ZH, Grundtarif, 2013.  Auf eine Verzinsung der Guthaben wurde verzichtet, da auch bezogenes Geld weiterhin angelegt werden kann.

Jahr A) Bezug A) Steuern B) Bezug B) Steuern

2009

         100’000              4’400

2010

         100’000              4’400

2011

         100’000              4’400

2012

         100’000              4’400

2013

         500’000

           45’700          100’000              4’400
Total Steuern            45’700            22’000